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Kapitalherabsetzung

  • Heinz-Peter Verspay

摘要

In diesem Kap. 19 wird die Kapitalherabsetzung dargestellt, die das Gegenstück zur Kapitalerhöhung bildet. Die ordentliche Kapitalherabsetzung ist zu jedem Zweck zulässig, die vereinfachte Kapitalherabsetzung nur zwecks Ausgleichs von Wertminderungen oder Deckung sonstiger Verluste. Als Zweck der ordentlichen Kapitalherabsetzung kommen insbesondere die Rückgewähr von Einlagen, die Einstellung in Rücklagen oder die Beseitigung eines Bilanzverlustes in Betracht. Der Kapitalherabsetzungsbeschluss muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Sofern Gläubiger der GmbH mit der Herabsetzung nicht einverstanden sind, sind die ihnen zustehenden Ansprüche zu erfüllen oder sicherzustellen. Eine vereinfachte Kapitalerhöhung setzt voraus, dass vorweg Kapital- und Gewinnrücklagen aufgelöst worden sind und kein Gewinnvortrag vorhanden ist. Der Kapitalherabsetzungsbeschluss ist nicht zu veröffentlichen und die Gläubiger können nicht die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Ansprüche verlangen. Der aus der vereinfachten Kapitalherabsetzung gewonnene Betrag darf nur zum Ausgleich von Wertminderungen und zur Deckung sonstiger Verluste verwendet werden, und Gewinnausschüttungen sind für eine gewisse Zeit nicht bzw. nur eingeschränkt erlaubt.