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Kapitalerhöhung

  • Heinz-Peter Verspay

摘要

Die GmbH ist mit ausreichend Kapital auszustatten, damit sie den Unternehmensgegenstand in der gebotenen Gründlichkeit verfolgen kann. Ohne diese Mittel kann sie ihr Leistungspotenzial nicht ausschöpfen, schlimmstenfalls droht die Insolvenz. Bei der Gründung ist das Stammkapital so hoch anzusetzen, dass daraus die Anlaufkosten gedeckt sind, ergänzt um die Gewährung von Gesellschafterdarlehen mit einer der Finanzplanung entsprechenden Fristigkeit. Später sind Kapitalmaßnahmen erforderlich, um Mittel zur Finanzierung des Wachstums zur Verfügung zu haben. Die Eigenkapitalhöhe ist wichtig bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit. Die Initiative zur Kapitalerhöhung geht zumeist von den Geschäftsführern aus, doch liegt die Entscheidung darüber allein bei den Gesellschaftern. Die reguläre Stammkapitalerhöhung geschieht gegen Bar- oder Sacheinlagen und bewirkt daher einen Mittelzufluss oder sonstige Erhöhung des Gesellschaftsvermögens. Den Gesellschaftern steht bei einer Kapitalerhöhung ein Bezugsrecht auf die neuen Geschäftsanteile zu, sodass es nicht gegen ihren Willen zu Verschiebungen bei den Beteiligungsverhältnissen kommen kann. Bei der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln findet eine Umwandlung von Rücklagen in Stammkapital statt, wodurch sich nur die Höhe des Stammkapitals und nicht des Gesamtbetrags des Eigenkapitals ändert. Die Gesellschafter können ein Genehmigtes Kapital schaffen, durch das die Geschäftsführer ermächtigt werden, binnen fünf Jahren die Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen gegen Bar- oder ggf. Sacheinlage zu beschließen.