Der Geschäftsanteil
摘要
Der Erwerb eines Geschäftsanteils begründet die Mitgliedschaft in der GmbH, der Verlust aller Geschäftsanteile beendet sie. Der Geschäftsanteil bündelt die die Mitgliedschaft des Gesellschafters ausmachenden Rechte und Pflichten zu einem eigenständigen und übertragbaren Vermögensgegenstand. Der Begriff des Geschäftsanteils wird insbesondere verwandt, wenn es um die Übertragung der Rechtsposition des Gesellschafters und um die Funktion des Anteils als Maßstab für die betragsmäßige Bemessung der Rechte und Pflichten im Verhältnis der Gesellschafter zueinander geht. Der Begriff der Mitgliedschaft ist umfassender, er bezeichnet die Gesamtheit der Rechte und Pflichten. Während die Mitgliedschaft im Allgemeinen in Kap. 15 behandelt wird, geht es in diesem Kap. 14 um den Geschäftsanteil als rechtliche Verkörperung der Gesellschafterstellung. Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils bedarf in der Regel der Zustimmung der GmbH oder der Mitgesellschafter (Vinkulierung) und muss notariell beurkundet werden. Im Todesfall gehen die Geschäftsanteile ungeachtet einer etwaigen Vinkulierung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über, wobei der Gesellschaftsvertrag die übrigen Gesellschafter zur Einziehung von vererbten Anteilen ermächtigen kann. Gelegentlich werden Geschäftsanteile aufgrund eines notariell errichteten Treuhandvertrags im eigenen Namen, aber mit wirtschaftlicher Wirkung für Dritte gehalten. Abschließend werden die Voraussetzungen und die Folgen des Erwerbs eines Geschäftsanteils der GmbH durch die Gesellschaft selbst behandelt.