Der obligatorische Aufsichtsrat
摘要
Das Drittelbeteiligungsgesetz schreibt vor, dass bei Kapitalgesellschaften und bestimmten anderen Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern der Aufsichtsrat zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen muss. Da bei einer GmbH anders als bei einer Aktiengesellschaft in der Regel kein Aufsichtsrat besteht, ordnet das Gesetz außerdem an, dass bei Erreichen dieser Zahl von Arbeitnehmern auch eine GmbH einen Aufsichtsrat bilden muss. Bei einer GmbH mit mehr als 2000 Arbeitnehmern gilt die paritätische Mitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976, wonach die GmbH zur Bildung eines Aufsichtsrats mit einer gleich hohen Zahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer verpflichtet ist. Beim obligatorischen Aufsichtsrat ist die Freiheit der Gesellschafter bei der Gestaltung des Gesellschaftsvertrags anders als beim freiwillig gebildeten Aufsichtsrat erheblich eingeschränkt. Die Mitbestimmungsgesetze treffen insbesondere Regelungen zur Größe und Zusammensetzung des Aufsichtsrats, zur Zurechnung von Arbeitnehmern in einem Konzern und zur Wahl der Arbeitnehmervertreter. Im Geltungsbereich des Mitbestimmungsgesetzes kommt bei einer GmbH & Co. KG die Zurechnung der Arbeitnehmer der KG zu der persönlich haftenden GmbH in Betracht, sodass auf diese Weise bei der GmbH die Zahl von 2000 Arbeitnehmern überschritten und diese mitbestimmungspflichtig wird.