Resümee Teil II
摘要
Nachdem der erste Teil dieser Untersuchung primär anhand des Esra-Falls aufzeigte, dass vonseiten der Gerichte mit Fiktion und Wirklichkeit sowie Fiktion und Wahrheit zwei (vermeintliche) Kontrastpaare wiederholt geäußert wurden, konnte der zweite Teil hinreichend nachweisen, dass kein notwendig konträres Verhältnis zwischen Fiktion und Wirklichkeit ebensowenig wie zwischen Fiktion und Wahrheit besteht: Fiktionstexte können nämlich durchaus wirklichkeitsnah sein, sie müssen es jedoch keineswegs. Fiktionstexte können außerdem spezifische Wahrheitsformen vermitteln, sie müssen es aber keineswegs. Denn genauer betrachtet ist für die Beziehung von Fiktionen zu den beiden genannten Bereichen charakteristisch, dass Autorinnen und Autoren weder den Anspruch erheben, sich auf die Wirklichkeit zu beziehen und diese adäquat abzubilden (fehlender Wirklichkeitsanspruch) noch eine wie auch immer geartete Wahrheit auszudrücken (fehlender Wahrheitsanspruch).