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8. Übungsfall: „Probleme eines Bereichsvorstands“

  • Dennis Bock

摘要

Thorsten Bottmann (B) tankte am 12. Juni sein Privatfahrzeug, wobei er bei der Bezahlung des Tankvorgangs jeweils die ihm in seiner Eigenschaft als leitender Angestellter der Gebauer-Aktiengesellschaft (G-AG) zur Verfügung gestellte sog. UTA-Flottenkarte vorlegte und den ihm bekannten PIN-Code eingab. Auf Grund entsprechender Verträge zwischen der UTA (Union Tank Eckstein GmbH & Co. KG) und der zum UTA-Tankstellennetz gehörenden Tankstellen war der Inhaber der UTA-Flottenkarte berechtigt, Fahrzeuge zu betanken, wobei der getankte Kraftstoff später von der Tankstelle der UTA in Rechnung gestellt wurde, welche wiederum die G-AG belastete. Mit der UTA-Flottenkarte konnten sämtliche bei den entsprechenden Tankstellen zu erwerbenden Waren und Leistungen bezahlt werden. Dies war dem B bekannt. Ihm war auch bewusst, dass er die ihm ausgehändigte UTA-Flottenkarte gemäß interner ausdrücklicher Anweisung nur zur Betankung seines Dienstfahrzeuges benutzen durfte.