8. Übungsfall: „Probleme eines Bereichsvorstands“
摘要
Thorsten Bottmann (B) tankte am 12. Juni sein Privatfahrzeug, wobei er bei der Bezahlung des Tankvorgangs jeweils die ihm in seiner Eigenschaft als leitender Angestellter der Gebauer-Aktiengesellschaft (G-AG) zur Verfügung gestellte sog. UTA-Flottenkarte vorlegte und den ihm bekannten PIN-Code eingab. Auf Grund entsprechender Verträge zwischen der UTA (Union Tank Eckstein GmbH & Co. KG) und der zum UTA-Tankstellennetz gehörenden Tankstellen war der Inhaber der UTA-Flottenkarte berechtigt, Fahrzeuge zu betanken, wobei der getankte Kraftstoff später von der Tankstelle der UTA in Rechnung gestellt wurde, welche wiederum die G-AG belastete. Mit der UTA-Flottenkarte konnten sämtliche bei den entsprechenden Tankstellen zu erwerbenden Waren und Leistungen bezahlt werden. Dies war dem B bekannt. Ihm war auch bewusst, dass er die ihm ausgehändigte UTA-Flottenkarte gemäß interner ausdrücklicher Anweisung nur zur Betankung seines Dienstfahrzeuges benutzen durfte.