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13. Übungsfall: „Novosol und AgroInvest“

  • Dennis Bock

摘要

Jörg Zapfe (Z) fasste im Frühjahr 2022 den Entschluss, in betrügerischer Absicht über eine GmbH nicht existierende Solarmodule gegen Vorkasse zu verkaufen und die so erzielten Beträge für sich zu vereinnahmen. Er zahlte vorab 50.000 € an den Wolfgang Riege (R), der hierfür einen Scheingeschäftsführer und einen Firmenmantel beschaffen sollte. R gewann zu diesem Zweck den arbeitslosen Johannes Löber (L) und sorgte dafür, dass dieser als Geschäftsführer der Novosol-Haustechnik-GmbH (N1), einer reinen Briefkastenfirma, eingetragen wurde. Als Entgelt stellte R dem L einen Betrag von 30.000 bis 50.000 € in Aussicht und zahlte vorab 15.000 € an diesen. In der Zeit von Ende Juni bis 11.08.2022 nahm die N1 Vorkassengelder in Höhe von über 1,5 Mio. € ein, ohne die bestellten Solarmodule zu liefern. Ende Juli/Anfang August 2022 wandte sich R an den als Rechtsanwalt tätigen Olaf Babel (B), da er Bargeld in der Schweiz „verstecken“ wollte. Darunter befand sich der von Z erhaltene Tatlohn in Höhe von 35.000 € (50.000 € abzüglich der an L gezahlten 15.000 €) aus den Geschäften im Kontext der N1, den R bei sich zu Hause aufbewahrt hatte. B, dem die Herkunft der 35.000 € bekannt war, begab sich am 19.08.2022 mit R in die Schweiz und bereitete mit Unterstützung eines ihm bekannten Wirtschaftsprüfers die Gründung der Novosol-Holding-AG (N2) vor. Auf Anraten des B eröffnete R in der Schweiz ein Konto, zahlte das bei sich geführte Bargeld ein und überwies das Geld auf ein Konto der N2 als Stammkapital. Im November 2022 ließ L dem R über B ausrichten, dieser schulde ihm für seine Tätigkeit als „Strohmann“ der N1 noch 35.000 €. R übergab dem B daraufhin 1000 € als Anzahlung für L. Hiervon händigte B dem L 500 € aus und behielt den Rest mit Wissen des L als Entlohnung für seine anwaltliche Tätigkeit für sich. Zudem stellte er L im Auftrag des R als Tatentlohnung eine lebenslange monatliche Zahlung von 1000 € in Aussicht, um diesen so in Abhängigkeit von R zu halten und von der Preisgabe der Straftaten des R gegenüber den Ermittlungsbehörden abzuhalten. L lehnte dies jedoch ab.