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Menschenrechte, Beschaffung und Verträge

  • Daniel Schönfelder,
  • Michaela Streibelt

摘要

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nimmt sowohl das eigene Einkaufsverhalten (§ 6 Abs. 3 Nr. 2) als auch die Vertragsgestaltung (§ 6 Abs. 4 Nr. 2) in den Blick. Beide müssen als angemessene und wirksame Präventionsmaßnahmen so ausgestaltet werden, dass sie tatsächlich dazu geeignet sind, menschenrechtliche Risiken zu verringern und die Angemessenheitskriterien, insbesondere die Verursachungsbeiträge und die Leistungsfähigkeit, als Teil des Kriteriums des Umfangs der Geschäftsbeziehungen berücksichtigen. Das erfordert eine Verankerung von Ansätzen gemeinsamer Verantwortung. Die bisherige unternehmerische Praxis bleibt oft hinter diesem Anspruch zurück: Verträge wälzen Pflichten einseitig auf Zulieferer ab, denen mit weitreichenden Kündigungsrechten gedroht wird. Gleichzeitig setzt das eigene Beschaffungsverhalten oft die falschen Anreize. Vielversprechend und zukunftsweisend sind demgegenüber die Model Contract Clauses 2.0 der American Bar Association (ABA MCC 2.0) und die Ansätze des European Model Clauses (EMC) Project: Beide weisen auf die „Gemeinsame Verantwortung“ von Käufer- und Zuliefererunternehmen hin und machen konkrete Vorschläge zur Ausgestaltung entsprechender Klauseln. In der juristischen Literatur finden diese Ansätze vermehrt Zustimmung. In diesem Beitrag stellen wir die Anforderungen des LkSG vor, erläutern, warum und wie diese mit Ansätzen gemeinsamer Verantwortung erfüllt werden sollten und können, und geben Beispiele für Klauseln.