Entscheidungsmöglichkeiten des Revisionsgerichts
摘要
Dem Revisionsgericht stehen zur abschließenden Entscheidung der Beschluss oder das Urteil zur Verfügung. Das Urteil erfolgt nach mündlicher Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof oder dem Oberlandesgericht. Der Beschluss ergeht nach Beratung des Senats ohne Hauptverhandlung. Das Revisionsgericht kann die Revision als offensichtlich unbegründet durch Beschluss verwerfen, wenn der Senat einstimmig die Unbegründetheit und die Offensichtlichkeit festgestellt hat und die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Verwerfung gestellt hat. Liegen diese Voraussetzungen nach § 349 Abs. 2 und 3 StPO vor, bedarf der Beschluss keiner Begründung. Eine Hauptverhandlung wird durchgeführt, wenn das Abstimmungsergebnis im Senat nicht einstimmig ist oder die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt hat. Legt der Angeklagte oder sein Verteidiger Revision ein, kann eine mündliche Hauptverhandlung angesetzt werden, wenn z. B. ungeklärte entscheidungserhebliche Rechtsfragen diskutiert werden sollen, um diese Erörterungen gegebenenfalls bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen zu können.