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Ausgewählte Probleme der Rechtsfolgenbestimmung in der Revision

  • Andreas Hohnel

摘要

Nach § 27 Abs. 2 StGB muss die Strafe für den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Grundsätzlich bestimmt die Haupttat den Strafrahmen; dieser ist sodann gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Die Voraussetzungen der Beihilfe fasst BayObLG prägnant zusammen: