Ausgewählte Probleme der Rechtsfolgenbestimmung in der Revision
摘要
Nach § 27 Abs. 2 StGB muss die Strafe für den Gehilfen nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Grundsätzlich bestimmt die Haupttat den Strafrahmen; dieser ist sodann gemäß § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben. Die Voraussetzungen der Beihilfe fasst BayObLG prägnant zusammen: