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Verfahrensrüge

  • Andreas Hohnel

摘要

In diesem Kapitel sollen wesentliche Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der Rechtsfolgenbestimmung dargestellt werden. Die Verfahrensrüge richtet sich nach den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 StPO. Für die Sach- und Verfahrensrüge gilt, dass ein Revisionsantrag zu stellen ist und dieser begründet werden muss. Für die Sachrüge genügt es als Begründung diese zu erheben; die Verfahrensrüge hingegen muss „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ benennen, § 344 Abs. 2 S. 2 StPO; d. h. die Verfahrensrüge muss sehr viel ausführlicher begründet werden. Als Abgrenzungskriterium der beiden Rügen wird genannt, dass die Sachrüge das materielle Recht und die Verfahrensrüge das Verfahrensrecht betrifft. Zum Verfahrensrecht gehört nach der Rechtsprechung der Weg auf dem das Gericht zu seiner Überzeugungsbildung kommt. Eine weitere Abgrenzung würde den Rahmen des Buches überschreiten.