Strafzumessungskriterien
摘要
Grundlage der Strafzumessung ist die Schuld des Täters, § 46 Abs. 1. S. 1 StGB. Bei der Strafzumessung wägt das Gericht die für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ab, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB. Dieser Vorgang unterliegt revisionsrechtlicher Kontrolle. Für die Revision bedeutsam ist dies, sofern „Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind“ oder „wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist.“