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Zulässigkeit der Revision

  • Andreas Hohnel

摘要

Die Revision ist statthaft gegen Urteile der Strafkammern, Schwurgerichte und im ersten Rechtszug ergangene Urteile der OLG, § 333 StPO. Überdies ist die Revision statthaft gegen Berufungsurteile der kleinen Strafkammer des Landgerichts; zuständig ist dabei das OLG, § 121 Abs. 1 Ziff. 1 lit. b GVG. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist als Rechtsmittel neben der Berufung die Sprungrevision zum OLG möglich, § 335 StPO, § 121 Abs. 1 Ziff. lit. a GVG. Verlangt die Berufung eine Annahme, weil es sich um eine Bagatelle i. S. v. § 313 StPO handelt, so ist diese indes nicht Voraussetzung einer Sprungrevision. Eine Besonderheit enthält § 55 Abs. 2 S. 1 JGG: Danach ist eine Revision in einer Jugendstrafsache nicht statthaft, wenn eine Berufung wirksam durchgeführt wurde. Deshalb ist im Jugendstrafrecht nach dem erstinstanzlichen Urteil zu entscheiden, welches Rechtsmittel – Berufung oder Revision – erfolgen soll.