Nach der Primärbehandlung von malignen gynäkologischen Erkrankungen wie Brustkrebs, Ovarialkarzinom stellt sich zunächst die Frage der der Rehabilitation und Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung. Nach Abschluss der stationären Rehabilitationsphase steht die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Fokus der Begutachtung. Ausschlaggebend für die sozialmedizinische Beurteilung ist dabei nicht das Vorliegen der Diagnose einer malignen Erkrankung, sondern die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dabei ist ausschließlich der „Ist-Zustand“ mit den damit verbundenen Einschränkungen und der verbliebenen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; die Beurteilung darf sich nicht an der Prognose orientieren. Nach Behandlung maligner Erkrankungen kann durch die Folgen der Therapie die Begutachtung einer Schwerbehinderung nach Teil 2 des Sozialgesetzbuchs IX notwendig sein. Der Grad der Behinderung nach der VersMedV ist wie bei anderen Tumorerkrankungen abhängig von den resultierenden Defekten, Funktionsausfällen und der Schwere der Tumorerkrankung. Bei malignen Erkrankungen ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Gutachtliche Relevanz haben zudem die Folgezustände nach gynäkologischen Operationen sowie die medizinischen Notwendigkeit von plastischen Operationen.

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Krankheiten der weiblichen Geschlechtsorgane

  • Bert Hendrik Holmer

摘要

Nach der Primärbehandlung von malignen gynäkologischen Erkrankungen wie Brustkrebs, Ovarialkarzinom stellt sich zunächst die Frage der der Rehabilitation und Wiedereingliederung ins Erwerbsleben durch die gesetzliche Renten- und Unfallversicherung. Nach Abschluss der stationären Rehabilitationsphase steht die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit im Fokus der Begutachtung. Ausschlaggebend für die sozialmedizinische Beurteilung ist dabei nicht das Vorliegen der Diagnose einer malignen Erkrankung, sondern die daraus resultierenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Dabei ist ausschließlich der „Ist-Zustand“ mit den damit verbundenen Einschränkungen und der verbliebenen Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen; die Beurteilung darf sich nicht an der Prognose orientieren. Nach Behandlung maligner Erkrankungen kann durch die Folgen der Therapie die Begutachtung einer Schwerbehinderung nach Teil 2 des Sozialgesetzbuchs IX notwendig sein. Der Grad der Behinderung nach der VersMedV ist wie bei anderen Tumorerkrankungen abhängig von den resultierenden Defekten, Funktionsausfällen und der Schwere der Tumorerkrankung. Bei malignen Erkrankungen ist in den ersten 5 Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Gutachtliche Relevanz haben zudem die Folgezustände nach gynäkologischen Operationen sowie die medizinischen Notwendigkeit von plastischen Operationen.