Lungenembolie
摘要
Die Lungenembolie (LE) ist Komplikation einer Thrombose irgendwo im Venensystem, wenn auch weit überwiegend in den tiefen Beinvenen. Venösen Thrombosen liegt eine Vielzahl von Risikofaktoren zugrunde, darunter führend Alter, Immobilisierung, Adipositas, aber auch genetische oder erworbene Thrombophilien. Spezifische Risikofaktoren begründen die Notwendigkeit der Thromboseprophylaxe mit Antikoagulanzien. Bis zu 90 % der LE bleiben symptomlos, andererseits liegt die Letalität der LE bei 12 % (Robert Koch-Institut (RKI) in Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt (2009) Gesundheitsberichterstattung des Bundes, Heft 44, Venenerkrankungen der Beine), wobei die Todesursachenstatistik nur bedingt verlässlich sein kann. Die Symptome, so die LE symptomatisch ist, sind weitgehend unspezifisch, insbesondere abrupte Minderung der körperlichen Belastbarkeit. Die Diagnose der akuten LE mit hämodynamischer Instabilität infolge Rechtsherzüberlastung wird echokardiografisch gesichert, wobei auch die venöse Emboliequelle duplex-sonografisch identifiziert werden muss, und mit systemischer Thrombolyse oder, wenn diese kontraindiziert oder deren Erfolg nicht abgewartet werden kann, mittels kathetergestützter lokaler Thrombolyse oder Thrombektomie behandelt, gefolgt von Erhaltungstherapie mit Antikoagulanzien. Nur wenn Zeitverzug vertretbar ist, wird die Diagnose mittels computertomografischer (CT) Pulmonalisangiografie und Ventilations- und Perfusions-Szintigrafie bestätigt. Die Diagnose der akuten, hämodynamisch stabilen LE wird mittels computertomografischer (CT) Pulmonalisangiografie und/oder Ventilations- und Perfusions-Szintigrafie gesichert, die venöse Emboliequelle duplex-sonografisch identifiziert, und primär mit Antikoagulanzien behandelt. Venöse Thrombosen und damit LE neigen zu Rezidiven. Gutachterlich ist eine bei gegebenem Risiko indizierte aber nicht durchgeführte Thromboseprophylaxe oder eine nicht leitlinienkonforme Diagnostik (Befunderhebungsfehler) oder Therapie grundsätzlich als Behandlungsfehler zu würdigen und der Schaden nach dessen Ausmaß (Tod, Post-Lungenembolie-Syndrom (PLS), Chronische thromboembolische pulmonale Hypertonie (CTEPH) mit Dyspnoe und eingeschränkter Belastbarkeit, Chronische thromboembolische Lungenerkrankung mit eingeschränkter Belastbarkeit) zu entschädigen. Analog zu entschädigen sind die bleibenden Funktionsstörungen, wenn die venöse Thrombose und konsekutiv die LE – ausnahmsweise – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Folge eines Arbeitsunfalls ist. Im sozialen Entschädigungsrecht bestimmt sich der GdS/GdB analog den Einschränkungen der Herzleistung mit 10–100 i. V. m. Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion (0–100). Zusätzlich ist ggf. das postthrombotische Syndrom (0–50) als Folge der für die LE ursächlichen venösen Thrombose zu würdigen.