Die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist Voraussetzung für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Im Straßenverkehrsgesetz § 2 Abs. 8 wird ausgeführt: „Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.“ Mit dieser Regelung entspricht der Gesetzgeber der staatlichen Schutzpflicht für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen. Den Gutachtern kommt hier somit eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe zu. Nähere Ausführungen zu Einschränkungen und Aufhebung der Eignung sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegt, fachliche Erläuterungen finden sich in den Begutachtungsleitlinien Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und im Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien (Schubert et al. 2018) sowie in den Beurteilungskriterien, herausgegeben von DGVP und DGVM (Brenner-Hartmann et al. 2022).

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Fahreignung – Begutachtung

  • Matthias Graw,
  • Anna Holzer

摘要

Die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ist Voraussetzung für die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Im Straßenverkehrsgesetz § 2 Abs. 8 wird ausgeführt: „Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt.“ Mit dieser Regelung entspricht der Gesetzgeber der staatlichen Schutzpflicht für das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen. Den Gutachtern kommt hier somit eine sehr verantwortungsvolle Aufgabe zu. Nähere Ausführungen zu Einschränkungen und Aufhebung der Eignung sind in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) niedergelegt, fachliche Erläuterungen finden sich in den Begutachtungsleitlinien Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) und im Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien (Schubert et al. 2018) sowie in den Beurteilungskriterien, herausgegeben von DGVP und DGVM (Brenner-Hartmann et al. 2022).