Die Anzahl möglicher Krankheitserreger ist „unbegrenzt“. Nur ein Teil der Mikroorganismen und subzellulären Erreger ist humanpathogen, wobei die Humanpathogenität von der Virulenz einerseits und vom individuellen Immunstatus (also auch ggf. von Immunsuppression) andererseits abhängt und sich über die Zeit wandeln kann. Bisher apathogene Erreger können pathogen werden. ICD-10-GM (wie auch die ICD-11 der WHO) ermöglichen (und verlangen) die Klassifikation nach Ätiologie (Art des Krankheitserregers; Kapitel I, A00-B89) einerseits und Manifestation (Organlokalisation) andererseits. Bestimmte Infektionen werden aber mit der Organmanifestation als Primärkode und dem Erreger als Sekundärkode (B95-B98) klassifiziert. Infektionen sind grundsätzlich schicksalhafte, kurativ zu behandelnde Erkrankungen. Die Zuständigkeit des Kostenträgers richtet sich nach dem Verursacherprinzip, wobei die Krankenversicherung typischerweise in Vorleistung geht. Bleiben Organschäden mit Funktionsstörungen, so sind diese mittels GdS/GdB gemäß Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV zu quantifizieren. Die GdS-Tabelle der VersMedV geht nachvollziehbar nicht auf die Vielzahl möglicher Infektionen bzw. Infektionskrankheiten ein. Für besondere, beruflich bedingte Expositionsrisiken – Tätigkeit im Gesundheitswesen (BK 3101), Umgang mit Tieren und Produkten tierischen Ursprungs (BK 3102), Berg- und Tunnelbau (BK 3103), beruflicher Tropenaufenthalt (BK 3104) – für übertragbare Krankheiten sieht die Berufskrankheitenverordnung vier Berufskrankheiten vor, denen zwangsläufig nicht abschließend festzulegende Ätiologien (Erregergruppen) zugrunde liegen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet ein Webportal an, über das der Verdacht einer Berufskrankheit anhand der Kodes gemäß ICD-10-GM und der Art beruflicher Exposition zu melden ist. Gutachtlich gilt, die Diagnose der Infektion mittels aller dem Stand der Wissenschaft geltenden Kriterien (klinisch, bildgebend, mikrobiologisch) zu sichern und die spezifische berufliche Exposition unter Würdigung der jeweiligen Inkubationszeit als wesentliche Bedingung nachzuweisen. Die Infektionsquelle sollte jeweils zu identifizieren versucht werden.

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BK 31 – Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Erkrankungen sowie Tropenkrankheiten

  • Jürgen Fritze

摘要

Die Anzahl möglicher Krankheitserreger ist „unbegrenzt“. Nur ein Teil der Mikroorganismen und subzellulären Erreger ist humanpathogen, wobei die Humanpathogenität von der Virulenz einerseits und vom individuellen Immunstatus (also auch ggf. von Immunsuppression) andererseits abhängt und sich über die Zeit wandeln kann. Bisher apathogene Erreger können pathogen werden. ICD-10-GM (wie auch die ICD-11 der WHO) ermöglichen (und verlangen) die Klassifikation nach Ätiologie (Art des Krankheitserregers; Kapitel I, A00-B89) einerseits und Manifestation (Organlokalisation) andererseits. Bestimmte Infektionen werden aber mit der Organmanifestation als Primärkode und dem Erreger als Sekundärkode (B95-B98) klassifiziert. Infektionen sind grundsätzlich schicksalhafte, kurativ zu behandelnde Erkrankungen. Die Zuständigkeit des Kostenträgers richtet sich nach dem Verursacherprinzip, wobei die Krankenversicherung typischerweise in Vorleistung geht. Bleiben Organschäden mit Funktionsstörungen, so sind diese mittels GdS/GdB gemäß Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV zu quantifizieren. Die GdS-Tabelle der VersMedV geht nachvollziehbar nicht auf die Vielzahl möglicher Infektionen bzw. Infektionskrankheiten ein. Für besondere, beruflich bedingte Expositionsrisiken – Tätigkeit im Gesundheitswesen (BK 3101), Umgang mit Tieren und Produkten tierischen Ursprungs (BK 3102), Berg- und Tunnelbau (BK 3103), beruflicher Tropenaufenthalt (BK 3104) – für übertragbare Krankheiten sieht die Berufskrankheitenverordnung vier Berufskrankheiten vor, denen zwangsläufig nicht abschließend festzulegende Ätiologien (Erregergruppen) zugrunde liegen. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) bietet ein Webportal an, über das der Verdacht einer Berufskrankheit anhand der Kodes gemäß ICD-10-GM und der Art beruflicher Exposition zu melden ist. Gutachtlich gilt, die Diagnose der Infektion mittels aller dem Stand der Wissenschaft geltenden Kriterien (klinisch, bildgebend, mikrobiologisch) zu sichern und die spezifische berufliche Exposition unter Würdigung der jeweiligen Inkubationszeit als wesentliche Bedingung nachzuweisen. Die Infektionsquelle sollte jeweils zu identifizieren versucht werden.