Virusinfektionen der Leber stellen häufige Ursachen akuter und chronischer Leberentzündungen dar. Das Hepatitis A- und E-Virus verursachen in der Regel akute selbstlimitierende Erkrankungen; gleiches gilt für Begleithepatitiden im Rahmen nicht klassisch hepatotroper Virusinfektionen durch z. B. Cytomegalie-, Epstein-Barr- oder Masern-Virus. Die in den entwickelten Ländern autochthon vorkommende Hepatitis E kann sich durch extrahepatisch-neurologische Krankheitsbilder manifestieren. Die Hepatitis B, D oder C können in eine chronische Verlaufsform übergehen. Die chronische Hepatitis B ist gut behandelbar, die Hepatitis C ist heilbar. Im Berufskrankheitswesen steht die eindeutige Diagnosestellung am Beginn des Feststellungsverfahrens. Die Anerkennung als Berufskrankheit (BK 3101) bedarf des Nachweises der Wahrscheinlichkeit, dass die Infektion im Rahmen der versicherten Tätigkeit erworben wurde; die Möglichkeit allein genügt nicht. Die schuldhafte Ansteckung einer anderen Person mit Hepatitis B/D oder C kann nach dem Strafgesetzbuch als Körperverletzung gewertet und bestraft werden (§ 223, 229 StGB).

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Akute und chronische Virushepatitis

  • Markus Reiser

摘要

Virusinfektionen der Leber stellen häufige Ursachen akuter und chronischer Leberentzündungen dar. Das Hepatitis A- und E-Virus verursachen in der Regel akute selbstlimitierende Erkrankungen; gleiches gilt für Begleithepatitiden im Rahmen nicht klassisch hepatotroper Virusinfektionen durch z. B. Cytomegalie-, Epstein-Barr- oder Masern-Virus. Die in den entwickelten Ländern autochthon vorkommende Hepatitis E kann sich durch extrahepatisch-neurologische Krankheitsbilder manifestieren. Die Hepatitis B, D oder C können in eine chronische Verlaufsform übergehen. Die chronische Hepatitis B ist gut behandelbar, die Hepatitis C ist heilbar. Im Berufskrankheitswesen steht die eindeutige Diagnosestellung am Beginn des Feststellungsverfahrens. Die Anerkennung als Berufskrankheit (BK 3101) bedarf des Nachweises der Wahrscheinlichkeit, dass die Infektion im Rahmen der versicherten Tätigkeit erworben wurde; die Möglichkeit allein genügt nicht. Die schuldhafte Ansteckung einer anderen Person mit Hepatitis B/D oder C kann nach dem Strafgesetzbuch als Körperverletzung gewertet und bestraft werden (§ 223, 229 StGB).