Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmen, wer seine Erben sein sollen (§ 1937 BGB). Dafür kann er verschiedene Formen verwenden, die nun zum Überblick einmal umrissen werden sollen.

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Arten möglicher Verfügungen von Todes wegen

  • Jan Roth

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Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmen, wer seine Erben sein sollen (§ 1937 BGB). Dafür kann er verschiedene Formen verwenden, die nun zum Überblick einmal umrissen werden sollen.