Teil 2: Die Einschränkung der Geldwäschestrafbarkeit von Beratern durch eine Theorie der Handlungsneutralität
摘要
Im ersten Teil der vorliegenden Untersuchung wurde festgestellt, dass sich Angehörige rechts- und wirtschaftsberatender Berufe verschiedenartig wegen Geldwäsche strafbar machen können. Gleichzeitig wurde aufgezeigt, dass die weite Fassung des Geldwäschetatbestandes erhebliche Risiken für Berater birgt und dass die Möglichkeiten, den weit gefassten § 261 StGB anhand des Wortlauts oder der Systematik der Norm einzuschränken, gering sind: Man kann allenfalls für eine Beihilfestrafbarkeit mangels Tatherrschaft in bestimmten Fällen, vor allem der reinen Rechtsberatung, plädieren, aber darüber hinaus macht sich jeder Berater wegen Geldwäsche strafbar, sofern er mit bemakelten Vermögenswerten des Mandanten in Berührung kommt. Aus diesem Grund muss man nach einer Einschränkung im Allgemeinen Teil des Strafrechts suchen.