Das Eckpunktepapier Gebäudetyp E geht in die richtige Richtung, wobei die Schaffung eines neuen Vertragstypen zu hinterfragen ist. In jedem Fall kann die Änderung der zivilrechtlichen Regelungen für Bau- sowie Architekten- und Ingenieurverträge allerdings immer nur ein Baustein für das Vorhaben des einfacheren und insbesondere kostengünstigeren Bauens sein. Hilfreich wäre auch eine Anpassung der Landesbauordnungen, sodass die Vorgaben für die Errichtung von Wohngebäuden generell wieder niedriger sind, solange und soweit es nicht um unverzichtbare Sicherheitsstandards wie Standsicherheit, Brandschutz, Feuchteschutz und einen gewissen Schallschutz geht. Die Vermutung, dass technische Regelwerke wie DIN-Normen etc. anerkannte Regeln der Technik sind, ist zu hinterfragen und sollte von den Gerichten, die sich auf die Vermutungswirkung berufen, begründet werden. Dies dürfte ohne Anpassung der Normgebungsverfahren nur schwer möglich sein.

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Fazit

  • Yannic Linnemann

摘要

Das Eckpunktepapier Gebäudetyp E geht in die richtige Richtung, wobei die Schaffung eines neuen Vertragstypen zu hinterfragen ist. In jedem Fall kann die Änderung der zivilrechtlichen Regelungen für Bau- sowie Architekten- und Ingenieurverträge allerdings immer nur ein Baustein für das Vorhaben des einfacheren und insbesondere kostengünstigeren Bauens sein. Hilfreich wäre auch eine Anpassung der Landesbauordnungen, sodass die Vorgaben für die Errichtung von Wohngebäuden generell wieder niedriger sind, solange und soweit es nicht um unverzichtbare Sicherheitsstandards wie Standsicherheit, Brandschutz, Feuchteschutz und einen gewissen Schallschutz geht. Die Vermutung, dass technische Regelwerke wie DIN-Normen etc. anerkannte Regeln der Technik sind, ist zu hinterfragen und sollte von den Gerichten, die sich auf die Vermutungswirkung berufen, begründet werden. Dies dürfte ohne Anpassung der Normgebungsverfahren nur schwer möglich sein.