Bevor aufbauend auf dieser allgemeinen Definition eine Bestandsaufnahme unter gleichzeitiger Entwicklung einer grundlegenden Terminologie der im Privatrecht anzutreffenden Beurteilungszeitpunkte erfolgen kann, müssen zunächst noch weitere Begrifflichkeiten im Rahmen der vorgelagerten Einteilung von Recht präzisiert werden. Das gründet darauf, dass aufgrund der Vielzahl der in der privatrechtlichen Rechtsordnung anzutreffenden Beurteilungszeitpunkte der Schluss naheliegt, dass eine Differenzierung an den übergeordneten Kategorien des materiellen und Prozessrechts bzw. des formellen Rechts und des Verfahrensrechts ansetzen könnte: Dorndorf hat diesbezüglich etwa angeführt, dass „von dem materiellrechtlich erheblichen Zeitpunkt … der prozeßrechtlich maßgebliche Zeitpunkt zu unterscheiden [ist]. Für prozeßrechtliche Probleme, insbesondere für die prozeßrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags von Tatsachen, die im Kündigungszeitpunkt bereits vorlagen, sowie für den Beweis, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblich, soweit nicht die prozeßrechtlichen Vorschriften über verspätetes Vorbringen eingreifen.“ Auch im Öffentlichen Recht verweist etwa Wolf-Rüdiger Schenke bei der Betrachtung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung von Verwaltungsakten im Rahmen der Anfechtungsklage explizit darauf, dass es hier eine „materiell-rechtliche und [...] prozessrechtliche Dimension der Problematik“ gibt.

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II. Kategorisierungen im Bereich von materiellem Recht, Prozessrecht und Verfahrensrecht

  • Antje Rech

摘要

Bevor aufbauend auf dieser allgemeinen Definition eine Bestandsaufnahme unter gleichzeitiger Entwicklung einer grundlegenden Terminologie der im Privatrecht anzutreffenden Beurteilungszeitpunkte erfolgen kann, müssen zunächst noch weitere Begrifflichkeiten im Rahmen der vorgelagerten Einteilung von Recht präzisiert werden. Das gründet darauf, dass aufgrund der Vielzahl der in der privatrechtlichen Rechtsordnung anzutreffenden Beurteilungszeitpunkte der Schluss naheliegt, dass eine Differenzierung an den übergeordneten Kategorien des materiellen und Prozessrechts bzw. des formellen Rechts und des Verfahrensrechts ansetzen könnte: Dorndorf hat diesbezüglich etwa angeführt, dass „von dem materiellrechtlich erheblichen Zeitpunkt … der prozeßrechtlich maßgebliche Zeitpunkt zu unterscheiden [ist]. Für prozeßrechtliche Probleme, insbesondere für die prozeßrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags von Tatsachen, die im Kündigungszeitpunkt bereits vorlagen, sowie für den Beweis, ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung maßgeblich, soweit nicht die prozeßrechtlichen Vorschriften über verspätetes Vorbringen eingreifen.“ Auch im Öffentlichen Recht verweist etwa Wolf-Rüdiger Schenke bei der Betrachtung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung von Verwaltungsakten im Rahmen der Anfechtungsklage explizit darauf, dass es hier eine „materiell-rechtliche und [...] prozessrechtliche Dimension der Problematik“ gibt.