Gewaltenteilung: Viele passen auf
摘要
In den 35 Jahren zwischen dem königlichen Urteil Friedrichs II. von Preußen zugunsten des Müllers Arnold (vgl. Kap. 16 ) und dem Sieg über Napoleon in der Schlacht von Waterloo im Jahr 1815 war viel geschehen. Die Französische Revolution 1789, während der der Dritte Stand in Frankreich Tabula rasa machte, hatte auch im übrigen Europa den Ideen der Aufklärung die Bahn gebrochen. Sie hatte dem liberalen, um Mitbestimmung und politische Teilhabe bemühten Bürgertum in ganz Europa Auftrieb gegeben und dem ums Überleben kämpfenden Adel Zugeständnisse abgenötigt. Dazu zählte auch das nach dem hart erkämpften Sieg über Napoleon von König Friedrich Wilhelm III. abgegebene Versprechen, Preußen eine Verfassung zu geben. Nach dem Wiener Kongress 1815, in dem die etablierten Dynastien um die Wiederherstellung der vornapoleonischen Ordnung bemüht waren, war es ihm dann allerdings nicht mehr so eilig damit gewesen. Er löste sein Versprechen zeitlebens nicht ein. So kam es, dass sein Nachfolger König Friedrich Wilhelm IV. (1795–1861) nach seiner Thronbesteigung 1842 mit einer Denkschrift des Königsberger Arztes Johann Jacoby (1805–1877) konfrontiert wurde, die sich als Stimme des Bürgertums verstand und auf Einlösung des 1815 gegebenen Versprechens pochte. Es ging um politische Teilhabe und die Unabhängigkeit der Justiz, der der „Fall“ Jacoby schließlich zum Durchbruch verhalf. Das Kapitel kommt zum Ergebnis: Es braucht eine ausbalancierte und effektive Gewaltenteilung. Sie ist eine Form der Versicherung der Bürger gegen Missbrauch durch die Träger der Gewalten, nachdem die Bürger in ihren Gewaltverzicht eingewilligt und das Gewaltmonopol an den Staat übertragen haben. Aber wie bei jeder Versicherung gilt: Sie ist keine Garantie gegen den Eintritt des „Schadenfalls“. Außerdem bedarf es neben Exekutive, Legislative und Judikative einer vierten Gewalt: die Monetative.