Art. 92 GG vertraut die rechtsprechende Gewalt den „Richtern“ an. Das scheint eindeutig genug. Die nähere Betrachtung der verfassungsrechtlichen Figur des „Richters“ bringt allerdings eine ganze Reihe von Komplikationen und Differenzierungen hervor, die schon damit beginnen, dass mit „Richtern“ keineswegs nur diejenigen gemeint sind, die die Befähigung zum Richteramt erworben haben und qua übertragenem Amt Recht sprechen. Vielmehr handelt es sich bei „den Richtern“ des Art. 92 GG um haupt- wie um ehrenamtliche Richter*innen. Damit ist der Gegenstand dieses Kapitels skizziert: die rechtsprechenden Personen. Zuerst wird diskutiert, ob und inwiefern ein rechtswissenschaftliches Studium die Tätigkeit eines*r Berufsrichters*in prägt; auf dieser Grundlage werden Bestellung und Demographie der Berufsrichter*innen dargestellt; sodann werden Status und Rolle ehrenamtlicher Richter*innen in der Rechtsprechung analysiert, ehe abschließend Bilanz gezogen wird.

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Rechtsprechende Personen

  • Werner Reutter

摘要

Art. 92 GG vertraut die rechtsprechende Gewalt den „Richtern“ an. Das scheint eindeutig genug. Die nähere Betrachtung der verfassungsrechtlichen Figur des „Richters“ bringt allerdings eine ganze Reihe von Komplikationen und Differenzierungen hervor, die schon damit beginnen, dass mit „Richtern“ keineswegs nur diejenigen gemeint sind, die die Befähigung zum Richteramt erworben haben und qua übertragenem Amt Recht sprechen. Vielmehr handelt es sich bei „den Richtern“ des Art. 92 GG um haupt- wie um ehrenamtliche Richter*innen. Damit ist der Gegenstand dieses Kapitels skizziert: die rechtsprechenden Personen. Zuerst wird diskutiert, ob und inwiefern ein rechtswissenschaftliches Studium die Tätigkeit eines*r Berufsrichters*in prägt; auf dieser Grundlage werden Bestellung und Demographie der Berufsrichter*innen dargestellt; sodann werden Status und Rolle ehrenamtlicher Richter*innen in der Rechtsprechung analysiert, ehe abschließend Bilanz gezogen wird.