Eine Dokumentationspflicht für WpDU wurde bereits zum 1.1.1995 mit Verabschiedung der ersten Fassung des § 34 WpHG im damaligen Abs. 1 der Vorschrift normiert. Damit sollte Art. 11 S. 2, 4. Spiegelstrich der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (im Folgenden: WpDRL) umgesetzt werden. § 34 Abs.1 WpHG lautete damals wie folgt:

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Die Dokumentationspflicht von Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WPDU)

  • Sascha Nicolai Grimm

摘要

Eine Dokumentationspflicht für WpDU wurde bereits zum 1.1.1995 mit Verabschiedung der ersten Fassung des § 34 WpHG im damaligen Abs. 1 der Vorschrift normiert. Damit sollte Art. 11 S. 2, 4. Spiegelstrich der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (im Folgenden: WpDRL) umgesetzt werden. § 34 Abs.1 WpHG lautete damals wie folgt: