In den 1960er Jahren wurden die Aufzeichnungen des Arztes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als dessen lediglich interne Gedächtnisstützen verstanden. Diese waren zwar auch zur Weitergabe unter Behandlern bestimmt, ein Herausgabeanspruch des Patienten bestand diesbezüglich jedoch nicht. Zur Begründung wurde auf die ärztliche Berufsauffassung verwiesen, die vorsah, dass ärztliche Aufzeichnungen, Krankenblätter, Sektionsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Untersuchungsbefunde in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder der Anfertigung eines Gutachtens herausgegeben werden sollten.

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Die Dokumentationspflicht des Arztes

  • Sascha Nicolai Grimm

摘要

In den 1960er Jahren wurden die Aufzeichnungen des Arztes in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch als dessen lediglich interne Gedächtnisstützen verstanden. Diese waren zwar auch zur Weitergabe unter Behandlern bestimmt, ein Herausgabeanspruch des Patienten bestand diesbezüglich jedoch nicht. Zur Begründung wurde auf die ärztliche Berufsauffassung verwiesen, die vorsah, dass ärztliche Aufzeichnungen, Krankenblätter, Sektionsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Untersuchungsbefunde in der Regel nur in Verbindung mit der Erstattung eines Berichtes oder der Anfertigung eines Gutachtens herausgegeben werden sollten.