In Cato agr. 148 und D. 18,6,1,3 wird dem Verkäufer von Fasswein unter bestimmen Voraussetzungen gestattet, diesen auszugießen, wenn der Käufer den Wein nicht wie vereinbart beim Verkäufer abholt. Betrachtet man die effusio vini isoliert, fällt auf, dass kaum eine härtere Verzugsfolge für den Käufer vorstellbar ist.

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Zweiter Hauptteil: Die effusio vini als echte Sonderregelung

  • Pia Friedrich

摘要

In Cato agr. 148 und D. 18,6,1,3 wird dem Verkäufer von Fasswein unter bestimmen Voraussetzungen gestattet, diesen auszugießen, wenn der Käufer den Wein nicht wie vereinbart beim Verkäufer abholt. Betrachtet man die effusio vini isoliert, fällt auf, dass kaum eine härtere Verzugsfolge für den Käufer vorstellbar ist.