Die gegenwärtige Verfassung Südkoreas ist das Ergebnis der Demokratisierungsbewegung vom Juni 1987. Sie ist bis heute die tragfähigste Verfassung. Seit 1948 ist die Verfassung neun Mal revidiert worden. Die meisten Revisionen sollten dem Machterhalt der jeweiligen Herrscher dienen; sie waren nicht Ergebnis von Debatten über sich verändernde Verfassungsrealitäten oder verfassungsrechtliche Grundsätze (Tab. 3.1). Wie bereits in Kap. 2 ausgeführt, erfolgte die 1. Revision des Grundgesetzes während des kriegsbedingten Ausnahmezustands ohne jegliche Willensbildung seitens der Bürger, allein aufgrund der Machtgier des Präsidenten. Auch die 2. Revision war eine aufgezwungene, dem Willen der Machthaber folgende Reform, ohne jegliche Übereinkunft mit den Bürgern. Die 3. und die 5. Revision waren Ergebnis der „Revolution vom 19. April“ und des Militärputsches vom 16. Mai. Auch die 7. und die 8. Revision, also die sogenannte „Yushin-Verfassung“ und die Verfassung der 5. Republik, kamen in einer Ausnahmesituation ohne jegliche öffentliche Meinungsbildung zustande. Das Problem der bis 1987 existierenden Verfassungen liegt nicht so sehr in den Verfassungsnormen selbst als vielmehr darin, dass die Staatsmacht, die diese Normen umsetzen und befolgen sollte, nicht kontrolliert wurde, zumal die Regierungsbildung meist ohne ausreichende demokratische Legitimation erfolgt war. Erst die 1987er Verfassung legte die Bedingungen für einen rechtmäßigen Machtwechsel zwischen Regierung und Opposition fest.

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Politisches System

  • Eun-Jeung Lee

摘要

Die gegenwärtige Verfassung Südkoreas ist das Ergebnis der Demokratisierungsbewegung vom Juni 1987. Sie ist bis heute die tragfähigste Verfassung. Seit 1948 ist die Verfassung neun Mal revidiert worden. Die meisten Revisionen sollten dem Machterhalt der jeweiligen Herrscher dienen; sie waren nicht Ergebnis von Debatten über sich verändernde Verfassungsrealitäten oder verfassungsrechtliche Grundsätze (Tab. 3.1). Wie bereits in Kap. 2 ausgeführt, erfolgte die 1. Revision des Grundgesetzes während des kriegsbedingten Ausnahmezustands ohne jegliche Willensbildung seitens der Bürger, allein aufgrund der Machtgier des Präsidenten. Auch die 2. Revision war eine aufgezwungene, dem Willen der Machthaber folgende Reform, ohne jegliche Übereinkunft mit den Bürgern. Die 3. und die 5. Revision waren Ergebnis der „Revolution vom 19. April“ und des Militärputsches vom 16. Mai. Auch die 7. und die 8. Revision, also die sogenannte „Yushin-Verfassung“ und die Verfassung der 5. Republik, kamen in einer Ausnahmesituation ohne jegliche öffentliche Meinungsbildung zustande. Das Problem der bis 1987 existierenden Verfassungen liegt nicht so sehr in den Verfassungsnormen selbst als vielmehr darin, dass die Staatsmacht, die diese Normen umsetzen und befolgen sollte, nicht kontrolliert wurde, zumal die Regierungsbildung meist ohne ausreichende demokratische Legitimation erfolgt war. Erst die 1987er Verfassung legte die Bedingungen für einen rechtmäßigen Machtwechsel zwischen Regierung und Opposition fest.