Der in der Rechtsprechung zugrunde gelegte Bezugsrahmen gibt eine erste Orientierung: Die zu erbringenden Leistungen müssen sich an den Anforderungen an das jeweilige Statusamt (Besoldungsgruppe) orientieren. Mit einer adäquaten Dienstpostenbewertung werden das jeweilige Maß an Kenntnissen, Verantwortung und erforderlichen Kompetenzen zur Erfüllung des jeweiligen Schwierigkeitsgrades der funktional zu übernehmenden Tätigkeiten definiert und damit der Maßstab für die Beurteilung der jeweiligen Leistungsmerkmale bzw. -kriterien sowie für die Erstellung eines Gesamturteils umrissen.

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Urteilsbildung – Beurteilungsmaßstab – Richtwerte (§ 50 Abs. 2 BLV)

  • Klaus Klose-Diwo

摘要

Der in der Rechtsprechung zugrunde gelegte Bezugsrahmen gibt eine erste Orientierung: Die zu erbringenden Leistungen müssen sich an den Anforderungen an das jeweilige Statusamt (Besoldungsgruppe) orientieren. Mit einer adäquaten Dienstpostenbewertung werden das jeweilige Maß an Kenntnissen, Verantwortung und erforderlichen Kompetenzen zur Erfüllung des jeweiligen Schwierigkeitsgrades der funktional zu übernehmenden Tätigkeiten definiert und damit der Maßstab für die Beurteilung der jeweiligen Leistungsmerkmale bzw. -kriterien sowie für die Erstellung eines Gesamturteils umrissen.