Zur Darlegung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften ist eine Differenzierung zwischen den Gesellschaftsformen erforderlich. Handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war vor den Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) für die Gewinnverteilung zunächst entscheidend, ob die Gesellschaft auf längere Dauer besteht. Grundsätzlich bestand ein Anspruch der Gesellschafter auf den Rechnungslegungsabschluss und die Verteilung des Gewinns gemäß § 721 Abs. 1 BGB a. F. erst nach Auflösung der Gesellschaft.

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Disquotale Gewinnausschüttungen

  • Leon Hierath

摘要

Zur Darlegung der Gewinnverteilung bei Personengesellschaften ist eine Differenzierung zwischen den Gesellschaftsformen erforderlich. Handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) war vor den Gesetzesänderungen durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) für die Gewinnverteilung zunächst entscheidend, ob die Gesellschaft auf längere Dauer besteht. Grundsätzlich bestand ein Anspruch der Gesellschafter auf den Rechnungslegungsabschluss und die Verteilung des Gewinns gemäß § 721 Abs. 1 BGB a. F. erst nach Auflösung der Gesellschaft.