Versicherte der GKV haben einen Anspruch auf Versorgung mit Phagenarzneimitteln, soweit eine Anspruchsgrundlage besteht und den Krankenkassen als Leistungsträgern kein Ermessen bei der Wahl der Therapie eingeräumt ist; vgl. §§ 38, 39 Abs. 1 SGB I.

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  • Lothar Pietrek

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Versicherte der GKV haben einen Anspruch auf Versorgung mit Phagenarzneimitteln, soweit eine Anspruchsgrundlage besteht und den Krankenkassen als Leistungsträgern kein Ermessen bei der Wahl der Therapie eingeräumt ist; vgl. §§ 38, 39 Abs. 1 SGB I.