Unabhängig davon, ob die Herstellung gewerblich in der Apotheke oder industriell erfolgt, verbietet § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Wirkstoffen, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind.

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Herstellung

  • Lothar Pietrek

摘要

Unabhängig davon, ob die Herstellung gewerblich in der Apotheke oder industriell erfolgt, verbietet § 8 Abs. 1 Nr. 1 AMG die Herstellung und das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Wirkstoffen, die durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind.