In dem vorausgegangenen Kapitel wurde festgestellt, dass der Gläubiger trotz der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vertragspartners von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann. Es kommt gerade nicht – wie von der überwiegenden Ansicht in der Literatur vertreten – zu einer (zeitlichen) Rücktrittssperre. Auch stehen der Ausübung des Rücktrittsrechts keine insolvenzrechtlichen Vorschriften entgegen. Grundsätzlich muss der Rücktrittsberechtigte erst den Ablauf der gesetzten (Nach-)Frist abwarten. Hierdurch soll dem Vertragspartner letztmalig die Chance zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten und damit zur Erlangung der Gegenleistung gegeben werden. Dahinter steht der gesetzgeberische Wille zum Vorrang der regulären Vertragsdurchführung.

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Erleichterter Rücktritt aufgrund der (drohenden) Insolvenz des Vertragspartners?

  • Julian Mehmel

摘要

In dem vorausgegangenen Kapitel wurde festgestellt, dass der Gläubiger trotz der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Vertragspartners von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen kann. Es kommt gerade nicht – wie von der überwiegenden Ansicht in der Literatur vertreten – zu einer (zeitlichen) Rücktrittssperre. Auch stehen der Ausübung des Rücktrittsrechts keine insolvenzrechtlichen Vorschriften entgegen. Grundsätzlich muss der Rücktrittsberechtigte erst den Ablauf der gesetzten (Nach-)Frist abwarten. Hierdurch soll dem Vertragspartner letztmalig die Chance zur vertragsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten und damit zur Erlangung der Gegenleistung gegeben werden. Dahinter steht der gesetzgeberische Wille zum Vorrang der regulären Vertragsdurchführung.