1. Durch Rücktrittsrechte – gesetzlicher oder vertraglicher Natur – wird den Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben, den Zustand herbeizuführen, der vor Abschluss des Rechtsgeschäftes bestand. Dies beruht auf dem Gedanken, dass es dem Gläubiger nicht zumutbar ist, auf Dauer an dem Vertrag festzuhalten und auf die (notfalls gerichtliche) Durchsetzung seiner Ansprüche verwiesen zu sein. Es kann sein, dass sich die Umstände nach Vertragsschluss dahingehend geändert haben, dass der Vertragspartner nicht mehr leistungsfähig oder leistungsbereit ist.

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  • Julian Mehmel

摘要

1. Durch Rücktrittsrechte – gesetzlicher oder vertraglicher Natur – wird den Vertragsparteien die Möglichkeit gegeben, den Zustand herbeizuführen, der vor Abschluss des Rechtsgeschäftes bestand. Dies beruht auf dem Gedanken, dass es dem Gläubiger nicht zumutbar ist, auf Dauer an dem Vertrag festzuhalten und auf die (notfalls gerichtliche) Durchsetzung seiner Ansprüche verwiesen zu sein. Es kann sein, dass sich die Umstände nach Vertragsschluss dahingehend geändert haben, dass der Vertragspartner nicht mehr leistungsfähig oder leistungsbereit ist.