Bei jedem Unternehmen ist der Fiskus ein „stiller Gesellschafter“ (May, P. (2012), S. 106.). Er hat ein Anrecht auf rund die Hälfte des Gewinns. Die Besonderheit dieses „Beteiligten“ besteht darin, dass er unbarmherzig die sofortige Ausschüttung seines kompletten Gewinnanteils fordert. Aufgrund dieser spezifischen Ausschüttungsquote von 100 % ist die Ausschüttung an den Fiskus höher als die an alle anderen Inhaber zusammen. Die Minimierung der Steuerlast ist daher die schiere Voraussetzung dafür, dass das Familienunternehmen nachhaltig bestehen kann. Es gilt daher, die steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Neben der laufenden Ertragsbesteuerung sollte beim Thema Ausschüttung auch die Erbschaftsteuer im Blick behalten werden, denn sie ist gegebenenfalls aus der Ausschüttung zu finanzieren.

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Steuern und Gewinnausschüttung

  • Philipp S. Weinmann,
  • Hermut Kormann

摘要

Bei jedem Unternehmen ist der Fiskus ein „stiller Gesellschafter“ (May, P. (2012), S. 106.). Er hat ein Anrecht auf rund die Hälfte des Gewinns. Die Besonderheit dieses „Beteiligten“ besteht darin, dass er unbarmherzig die sofortige Ausschüttung seines kompletten Gewinnanteils fordert. Aufgrund dieser spezifischen Ausschüttungsquote von 100 % ist die Ausschüttung an den Fiskus höher als die an alle anderen Inhaber zusammen. Die Minimierung der Steuerlast ist daher die schiere Voraussetzung dafür, dass das Familienunternehmen nachhaltig bestehen kann. Es gilt daher, die steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten optimal zu nutzen. Neben der laufenden Ertragsbesteuerung sollte beim Thema Ausschüttung auch die Erbschaftsteuer im Blick behalten werden, denn sie ist gegebenenfalls aus der Ausschüttung zu finanzieren.