Das öffentliche Haushaltswesen in Deutschland beruht auf Art. 109 GG und gilt als staatshoheitliche Aufgabe im rechtlichen Rahmen der Finanzverfassung. Unabhängig von föderalistischen oder verwaltungsbedingten Spezifika unterliegt der öffentliche Haushalt einem periodischen und gewaltengeteilten Kreislauf aus der Haushaltsplanung/verabschiedung durch die Legislative und der Haushaltsausführung/-kontrolle durch die Exekutive.

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Europäisierung öffentlicher Rechnungslegung durch harmonisierte Grundsätze ordnungsgemäßer staatlicher Bilanzierung in der EU

  • Maximilian Völkl

摘要

Das öffentliche Haushaltswesen in Deutschland beruht auf Art. 109 GG und gilt als staatshoheitliche Aufgabe im rechtlichen Rahmen der Finanzverfassung. Unabhängig von föderalistischen oder verwaltungsbedingten Spezifika unterliegt der öffentliche Haushalt einem periodischen und gewaltengeteilten Kreislauf aus der Haushaltsplanung/verabschiedung durch die Legislative und der Haushaltsausführung/-kontrolle durch die Exekutive.