Bereits aus der Anerkennung der juristischen Person als Rechtsperson und dem gewünschten Gleichlauf zwischen natürlicher und juristischer Person folgt, dass es Aufgabe der Organwalter ist, die juristische Person in ihrem jeweils spezialgesetzlich zugewiesenen Kompetenzbereich zu verwirklichen. Jede Entscheidung einer juristischen Person setzt zwingend die Willensbetätigung zumindest einer natürlichen Person voraus.

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Zusammenfassung in Thesen

  • Sebastian Oliver Dietz

摘要

Bereits aus der Anerkennung der juristischen Person als Rechtsperson und dem gewünschten Gleichlauf zwischen natürlicher und juristischer Person folgt, dass es Aufgabe der Organwalter ist, die juristische Person in ihrem jeweils spezialgesetzlich zugewiesenen Kompetenzbereich zu verwirklichen. Jede Entscheidung einer juristischen Person setzt zwingend die Willensbetätigung zumindest einer natürlichen Person voraus.