Leasingverträge fallen in den Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher nach § 506 BGB eine sonstige Finanzierungshilfe für die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands gewährt, mit der Maßgabe

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Verbraucherleasing

  • Wolfgang Grundmann

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Leasingverträge fallen in den Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher nach § 506 BGB eine sonstige Finanzierungshilfe für die entgeltliche Nutzung eines Gegenstands gewährt, mit der Maßgabe