Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO rechtmäßig, soweit dies zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich ist. Strukturell gliedert sich diese Rechtsgrundlage an die Einwilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO an. In beiden Fällen wird die Datenverarbeitung durch eine von der betroffenen Person autonom getroffene Entscheidung legitimiert. Im Unterschied zu den übrigen Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO ist also notwendiges Kernelement, dass die betroffene Person bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zulässig ist.

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Web-Monitoring zur Erfüllung eines Vertrags

  • Carolin Gilga

摘要

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist gem. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b DSGVO rechtmäßig, soweit dies zur Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen, erforderlich ist. Strukturell gliedert sich diese Rechtsgrundlage an die Einwilligung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO an. In beiden Fällen wird die Datenverarbeitung durch eine von der betroffenen Person autonom getroffene Entscheidung legitimiert. Im Unterschied zu den übrigen Rechtsgrundlagen des Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO ist also notwendiges Kernelement, dass die betroffene Person bestimmt, ob und in welchem Umfang eine Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zulässig ist.