Damit dem in dieser Arbeit entwickelten Modell zur Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten auch eine verhaltenssteuernde Wirkung attestiert werden kann, bedarf es entsprechender, haftungsrechtlicher Vorgaben. Denn eine Statuierung neuer Pflichten wäre wertlos, wenn im Fall einer Missachtung keine haftungsrechtlichen Konsequenzen drohen würden. Diesem Erfordernis war sich auch die Bundesregierung bewusst, indem sie mit § 3 StaRUG-E die Folgen von Verletzungen der in § 2 Abs. 1 bis 3 StaRUG-E reglementierten Pflichten einer zivilrechtlichen Haftung zuführen wollte.

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Haftung der Geschäftsleiter

  • Klaus Burtscher

摘要

Damit dem in dieser Arbeit entwickelten Modell zur Neuausrichtung der Geschäftsleiterpflichten auch eine verhaltenssteuernde Wirkung attestiert werden kann, bedarf es entsprechender, haftungsrechtlicher Vorgaben. Denn eine Statuierung neuer Pflichten wäre wertlos, wenn im Fall einer Missachtung keine haftungsrechtlichen Konsequenzen drohen würden. Diesem Erfordernis war sich auch die Bundesregierung bewusst, indem sie mit § 3 StaRUG-E die Folgen von Verletzungen der in § 2 Abs. 1 bis 3 StaRUG-E reglementierten Pflichten einer zivilrechtlichen Haftung zuführen wollte.