Aktuelle Untersuchungen zeigen ein paradoxes Bild: Auf der einen Seite zeigt sich die Rechtsordnung zumindest auf den ersten Blick zunehmend wehrhaft gegenüber antisemitischen Straftaten; auf der anderen Seiten belegen Statistiken in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme antisemitisch motivierter Angriffe und Straftaten, denen – um es hier schon deutlich zu sagen – die (nicht nur Straf-)Justiz kaum Herr zu werden vermag; wie in diesem Beitrag zu zeigen sein wird, liegt dies teils an in der Tat komplizierten rechtlichen Verhältnissen, teils aber auch an mangelndem Verständnis für antisemitische Attacken und deren Wirkungen auf die Opfer bis hin schließlich zu offenkundiger Ignoranz gegenüber allenfalls vordergründig kaschiertem Antisemitismus in ‚aller Couleur‘. Die Stichworte für das justizielle Wegschauenwollen gegenüber öffentlich und offensichtlich vorgetragenem Antisemitismus sind Meinungs- und Kunstfreiheit, vorgebliche Missverständlichkeit von Äußerungen, angebliche Israel-Kritik oder auch selbst gemachte Erfahrungen mit Diskriminierung und schließlich der Versuch, (strafbares) Unrecht zwar anzuerkennen, aber bitte eben nicht als antisemitisch, eben weil dies gerade vor dem historischen Hintergrund ein so schwerwiegendes Verdikt – ein ‚Totschlagsargument‘ gleichermaßen – darstellt. In der Weimarer Republik war immer wieder – und statistisch betrachtet keineswegs ohne Grund – die Rede davon, dass die ‚Justiz auf dem rechten Auge blind‘ ist; das trifft so heute nicht mehr zu, doch bleibt – das muss man wohl konstatieren – der Antisemitismus gewissermaßen ein blinder Fleck in vielen Verfahren. Manches Mal mag die Frage, ob ein (Fehl-)Verhalten zumindest auch durch offenen oder latenten Antisemitismus des Handelnden verursacht oder geprägt gewesen ist, geradezu der sprichwörtlich nicht namhaft gemachte ‚Elefant‘ in deutschen Gerichtssälen sein. Würde man nämlich – wie sicherlich in einigen Fällen – explizit Antisemitismus als Leitmotiv oder zumindest Hintergrund des Handelnden identifizieren (oder zumindest darüber vor Gericht verhandeln, ob ein solcher bei der Tatbegehung leitend gewesen sein könnte), müsste man nicht nur diesem gegenüber diesen – eben besonders treffenden – Vorwurf explizieren, sondern zugleich auch öffentlich reflektieren (im Urteil coram publico ‚im Namen des Volkes‘), dass (und vielleicht auch warum) es in der deutschen Gesellschaft trotz der allseits bekannten Geschichte noch solche Geistesgrundlagen gibt (und – das knüpft an an die Nichtmehrblindheit allein auf dem rechten Auge – dass dies eben nicht bloß eine Gedankenverirrung notorischer Rechtsextremisten und Islamisten, sondern auch in den Gehirnen breiter bürgerlicher Schichten bis hin zu linken ‚Antizionisten‘ beheimatet ist).

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Antisemitismus als Straftat und Moralwidrigkeit

  • Martin Heger

摘要

Aktuelle Untersuchungen zeigen ein paradoxes Bild: Auf der einen Seite zeigt sich die Rechtsordnung zumindest auf den ersten Blick zunehmend wehrhaft gegenüber antisemitischen Straftaten; auf der anderen Seiten belegen Statistiken in den letzten Jahren eine deutliche Zunahme antisemitisch motivierter Angriffe und Straftaten, denen – um es hier schon deutlich zu sagen – die (nicht nur Straf-)Justiz kaum Herr zu werden vermag; wie in diesem Beitrag zu zeigen sein wird, liegt dies teils an in der Tat komplizierten rechtlichen Verhältnissen, teils aber auch an mangelndem Verständnis für antisemitische Attacken und deren Wirkungen auf die Opfer bis hin schließlich zu offenkundiger Ignoranz gegenüber allenfalls vordergründig kaschiertem Antisemitismus in ‚aller Couleur‘. Die Stichworte für das justizielle Wegschauenwollen gegenüber öffentlich und offensichtlich vorgetragenem Antisemitismus sind Meinungs- und Kunstfreiheit, vorgebliche Missverständlichkeit von Äußerungen, angebliche Israel-Kritik oder auch selbst gemachte Erfahrungen mit Diskriminierung und schließlich der Versuch, (strafbares) Unrecht zwar anzuerkennen, aber bitte eben nicht als antisemitisch, eben weil dies gerade vor dem historischen Hintergrund ein so schwerwiegendes Verdikt – ein ‚Totschlagsargument‘ gleichermaßen – darstellt. In der Weimarer Republik war immer wieder – und statistisch betrachtet keineswegs ohne Grund – die Rede davon, dass die ‚Justiz auf dem rechten Auge blind‘ ist; das trifft so heute nicht mehr zu, doch bleibt – das muss man wohl konstatieren – der Antisemitismus gewissermaßen ein blinder Fleck in vielen Verfahren. Manches Mal mag die Frage, ob ein (Fehl-)Verhalten zumindest auch durch offenen oder latenten Antisemitismus des Handelnden verursacht oder geprägt gewesen ist, geradezu der sprichwörtlich nicht namhaft gemachte ‚Elefant‘ in deutschen Gerichtssälen sein. Würde man nämlich – wie sicherlich in einigen Fällen – explizit Antisemitismus als Leitmotiv oder zumindest Hintergrund des Handelnden identifizieren (oder zumindest darüber vor Gericht verhandeln, ob ein solcher bei der Tatbegehung leitend gewesen sein könnte), müsste man nicht nur diesem gegenüber diesen – eben besonders treffenden – Vorwurf explizieren, sondern zugleich auch öffentlich reflektieren (im Urteil coram publico ‚im Namen des Volkes‘), dass (und vielleicht auch warum) es in der deutschen Gesellschaft trotz der allseits bekannten Geschichte noch solche Geistesgrundlagen gibt (und – das knüpft an an die Nichtmehrblindheit allein auf dem rechten Auge – dass dies eben nicht bloß eine Gedankenverirrung notorischer Rechtsextremisten und Islamisten, sondern auch in den Gehirnen breiter bürgerlicher Schichten bis hin zu linken ‚Antizionisten‘ beheimatet ist).