Die gGmbH als gemeinnützige Kapitalgesellschaft unterliegt den allgemeinen Regelungen des Gesellschaftsrechts – ihre ideelle Zielsetzung führt grundsätzlich zu keiner gesellschaftsrechtlichen Sonderbehandlung. Neben den obligatorischen Organen kann die gemeinnützige GmbH sinnvoll durch eigene Aufsichts- oder Beratungsgremien ergänzt werden. Die Satzungsgestaltung ist durch die Mustersatzung nach der Abgabenordnung (AO) in ihrer Grundform vorgegeben, aber Änderungen grundsätzlich zugänglich. Durch eine proaktive Abstimmung der Satzung im Gründungsvorgang mit dem zuständigen Finanzamt kann der Gründungsprozess rechtssicher und zielorientiert gestaltet werden.

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Gesellschaftsrecht der gGmbH

  • Christina Weidmann,
  • Ralf Kohlhepp

摘要

Die gGmbH als gemeinnützige Kapitalgesellschaft unterliegt den allgemeinen Regelungen des Gesellschaftsrechts – ihre ideelle Zielsetzung führt grundsätzlich zu keiner gesellschaftsrechtlichen Sonderbehandlung. Neben den obligatorischen Organen kann die gemeinnützige GmbH sinnvoll durch eigene Aufsichts- oder Beratungsgremien ergänzt werden. Die Satzungsgestaltung ist durch die Mustersatzung nach der Abgabenordnung (AO) in ihrer Grundform vorgegeben, aber Änderungen grundsätzlich zugänglich. Durch eine proaktive Abstimmung der Satzung im Gründungsvorgang mit dem zuständigen Finanzamt kann der Gründungsprozess rechtssicher und zielorientiert gestaltet werden.