Die Vergütung des Unternehmers wird grundsätzlich nach Abnahme und prüfbarer Abrechnung fällig. Im Bauwesen ist – wegen der vom Unternehmer bzw. Auftragnehmer zu erbringenden Vorleistungen – die Leistung von Abschlagszahlungen eine zweckbedingte Notwendigkeit. Deshalb regeln § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B und § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB, dass Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen zu leisten sind.

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Zahlungen bei Verträgen zur Bauwerksabdichtung

  • Volker Hafkesbrink

摘要

Die Vergütung des Unternehmers wird grundsätzlich nach Abnahme und prüfbarer Abrechnung fällig. Im Bauwesen ist – wegen der vom Unternehmer bzw. Auftragnehmer zu erbringenden Vorleistungen – die Leistung von Abschlagszahlungen eine zweckbedingte Notwendigkeit. Deshalb regeln § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B und § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB, dass Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen zu leisten sind.