Aufgrund der gegebenen personalwirtschaftlichen Ausgangslage wird es für die Dienstherren in Nordrhein-Westfalen immer schwieriger, den Personalbedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu decken. Die Auswirkungen der Rückkehr zum gymnasialen Bildungsgang „G9“ könnten die bisherige Personalgewinnung und Personalbindung zudem erschweren. Obgleich die beamtenrechtliche Zusicherung an den sich abzeichnenden Entwicklungen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt nichts zu ändern vermag, bietet sie personalwirtschaftliche Chancen. Vor diesem Hintergrund ist die beamtenrechtliche Zusicherung als zulässiges Mittel der Personalgewinnung in den Blick zu nehmen. Auch ein praxisnaher Blick auf die „Generation Z“ darf dabei nicht fehlen. In diesen Beitrag fließen Erkenntnisse aus einem Studierendenprojekt an der HSPV NRW (Studienort Dortmund) ebenso mit ein wie eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Leistungsprinzip und den rechtlichen Voraussetzungen einer Zusicherung. (Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben im Sinne des Art. 3 GG auf Angehörige aller Geschlechter.)

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Die beamtenrechtliche Zusicherung als zulässiges Mittel der Personalgewinnung

  • Till Immich

摘要

Aufgrund der gegebenen personalwirtschaftlichen Ausgangslage wird es für die Dienstherren in Nordrhein-Westfalen immer schwieriger, den Personalbedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu decken. Die Auswirkungen der Rückkehr zum gymnasialen Bildungsgang „G9“ könnten die bisherige Personalgewinnung und Personalbindung zudem erschweren. Obgleich die beamtenrechtliche Zusicherung an den sich abzeichnenden Entwicklungen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt nichts zu ändern vermag, bietet sie personalwirtschaftliche Chancen. Vor diesem Hintergrund ist die beamtenrechtliche Zusicherung als zulässiges Mittel der Personalgewinnung in den Blick zu nehmen. Auch ein praxisnaher Blick auf die „Generation Z“ darf dabei nicht fehlen. In diesen Beitrag fließen Erkenntnisse aus einem Studierendenprojekt an der HSPV NRW (Studienort Dortmund) ebenso mit ein wie eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Leistungsprinzip und den rechtlichen Voraussetzungen einer Zusicherung. (Aus Gründen der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt, nichtsdestoweniger beziehen sich die Angaben im Sinne des Art. 3 GG auf Angehörige aller Geschlechter.)