Für ein rechtsstaatliches Steuerrecht!
摘要
Die Freiheit/Gleichheit/Solidarität-Trias, die ihre Wurzel in der französischen Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte von 1789 hat, wurde in das Grundgesetz übernommen. Ab 1949 sind die Grundprinzipien des freiheitlich-sozialen Rechtsstaates der Bundesrepublik Deutschland das Freiheitsprinzip (Art. 2, 12, 14 GG), das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 GG) als Ausfluss des Gerechtigkeitsprinzips und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG), das die soziale Verantwortlichkeit betont. Aus dem im Grundgesetz kodifizierten Gleichheitssatz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ wird das Gebot der Steuergerechtigkeit hergeleitet. Der Gleichheitssatz verlangt nicht nur eine Rechtsetzungsgleichheit, sondern ebenso den gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze. Neben dem Fiskalzweck kann der Gesetzgeber beim Erlass steuerlicher Vorschriften außerfiskalische Zwecke verfolgen. Damit wurde die Besteuerung zum Instrument der Wirtschaftspolitik, was dazu führte, dass die Deutsche Steuer-Gewerkschaft bereits 1999 davon sprach, dass das Steuerrecht zu einem „unbeherrschbaren Monstrum verkümmert“ ist.