Soweit eine Arbeitnehmervertretung und/oder eine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb bestehen, sind diese auch entsprechend vor jeder Kündigung zu beteiligen. Gem. § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören.

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Beteiligung Betriebsrat/Schwerbehindertenvertretung

  • Maria Dimartino

摘要

Soweit eine Arbeitnehmervertretung und/oder eine Schwerbehindertenvertretung im Betrieb bestehen, sind diese auch entsprechend vor jeder Kündigung zu beteiligen. Gem. § 102 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören.