Das Umweltrecht wurde mit der Erweiterung des Grundgesetzes seit dem 15. November 1994 um den Art. 20a als Staatsziel definiert. Der Schutz der Umwelt bedeutet zum einen das Unterlassen schädigender Eingriffe, die Abwehr akuter Gefahren für die Umwelt und schließlich die Vorsorge gegenüber künftigen Risiken. Inhalte des Umweltschutzes sind auch der Schutz der Artenvielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten.

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Nationales Umweltrecht

  • Uwe Jacobshagen

摘要

Das Umweltrecht wurde mit der Erweiterung des Grundgesetzes seit dem 15. November 1994 um den Art. 20a als Staatsziel definiert. Der Schutz der Umwelt bedeutet zum einen das Unterlassen schädigender Eingriffe, die Abwehr akuter Gefahren für die Umwelt und schließlich die Vorsorge gegenüber künftigen Risiken. Inhalte des Umweltschutzes sind auch der Schutz der Artenvielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten.