Die Wettbewerbspolitik nutzt rechtliche Regeln, um Beschränkungen des Wettbewerbs zu bekämpfen. Beschränkungen können verursacht werden, wenn sich Marktteilnehmer abstimmen. Insbesondere wenn sie sich auf einen gemeinsamen Preis einigen, die anzubietende Menge künstlich klein halten oder Gebietsabsprachen treffen, schließen sie ein verbotenes Kartell. Vereinbarungen von Unternehmen, die zueinander in einem Vertikalverhältnis stehen, sind wettbewerbspolitisch differenziert zu betrachten. Liegt wirksamer Interbrand-Wettbewerb vor, sind derartige Vereinbarungen wettbewerbspolitisch unerheblich. Bei fehlendem Interbrand-Wettbewerb müssen die mit der Vereinbarung einhergehenden Vorteile die zu erwartenden Nachteile überwiegen. Wettbewerbspolitisch bedenklich wäre es, wenn marktmächtige Unternehmen ihre Macht ausspielen, um Wettbewerber zu behindern oder die Nachfrageseite auszubeuten. Die Marktmacht kann jedoch auch auf der Nachfrageseite liegen, sodass Anbieter auf vorgelagerten Stufen behindert oder aufgrund von Marktmacht zu günstigen Konditionen „erpresst“ werden. Unternehmenszusammenschlüsse können Marktmacht entstehen lassen oder bestehende verstärken. In der Fusionskontrolle ist dies zu prüfen und mit wettbewerbsverbessernden Wirkungen der Fusion abzuwägen. Im Rahmen der Ministererlaubnis soll der Wirtschaftsminister prüfen, ob die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses die Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder ein überragendes Interesse der Allgemeinheit an der Fusion vorliegt.

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Wettbewerbspolitik

  • Thomas Wein

摘要

Die Wettbewerbspolitik nutzt rechtliche Regeln, um Beschränkungen des Wettbewerbs zu bekämpfen. Beschränkungen können verursacht werden, wenn sich Marktteilnehmer abstimmen. Insbesondere wenn sie sich auf einen gemeinsamen Preis einigen, die anzubietende Menge künstlich klein halten oder Gebietsabsprachen treffen, schließen sie ein verbotenes Kartell. Vereinbarungen von Unternehmen, die zueinander in einem Vertikalverhältnis stehen, sind wettbewerbspolitisch differenziert zu betrachten. Liegt wirksamer Interbrand-Wettbewerb vor, sind derartige Vereinbarungen wettbewerbspolitisch unerheblich. Bei fehlendem Interbrand-Wettbewerb müssen die mit der Vereinbarung einhergehenden Vorteile die zu erwartenden Nachteile überwiegen. Wettbewerbspolitisch bedenklich wäre es, wenn marktmächtige Unternehmen ihre Macht ausspielen, um Wettbewerber zu behindern oder die Nachfrageseite auszubeuten. Die Marktmacht kann jedoch auch auf der Nachfrageseite liegen, sodass Anbieter auf vorgelagerten Stufen behindert oder aufgrund von Marktmacht zu günstigen Konditionen „erpresst“ werden. Unternehmenszusammenschlüsse können Marktmacht entstehen lassen oder bestehende verstärken. In der Fusionskontrolle ist dies zu prüfen und mit wettbewerbsverbessernden Wirkungen der Fusion abzuwägen. Im Rahmen der Ministererlaubnis soll der Wirtschaftsminister prüfen, ob die gesamtwirtschaftlichen Vorteile des Zusammenschlusses die Wettbewerbsbeschränkungen aufwiegen oder ein überragendes Interesse der Allgemeinheit an der Fusion vorliegt.