Als Allgemeiner Teil des Zivilrechts werden in diesem Kapitel neben dem Allgemeinen Teil des BGB (§§ 1–240 BGB) auch die §§ 241–442 BGB zum Recht der Schuldverhältnisse behandelt. Diese Normen bilden das Gerüst der Zivilrechtsordnung und regeln grundsätzlich für alle Beteiligten im Rechtsleben, wie die meisten Rechtsverhältnisse begründet, durchgeführt und beendet werden.

错误:搜索内容不能为空,请输入英文关键词
错误:关键词超出字数限制,请精简
高级检索

Rechtsgeschäfte Allgemeiner Teil

  • Tim Jesgarzewski

摘要

Als Allgemeiner Teil des Zivilrechts werden in diesem Kapitel neben dem Allgemeinen Teil des BGB (§§ 1–240 BGB) auch die §§ 241–442 BGB zum Recht der Schuldverhältnisse behandelt. Diese Normen bilden das Gerüst der Zivilrechtsordnung und regeln grundsätzlich für alle Beteiligten im Rechtsleben, wie die meisten Rechtsverhältnisse begründet, durchgeführt und beendet werden.