Schluss
摘要
Die Untersuchung hat ergeben, dass die vom BVerwG im besonderen Artenschutzrecht erkannte naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative auf eine normative Ermächtigung zurückführen ist und mit Art. 19 Abs. 4 GG und den einschlägigen Rechtsschutzgewährleistungen des Unionsrechts, der EMRK und der Aarhus-Konvention in Einklang steht.